Europäische Union: Verbot von Einwegplastik tritt in Kraft

Am 2. Juli 2021 trat in der Europäischen Union (EU) die Richtlinie über Einwegkunststoffe in Kraft. Die Richtlinie verbietet bestimmte Einwegkunststoffe, für die es Alternativen gibt. Ein „Einwegkunststoffprodukt“ ist definiert als ein Produkt, das ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht und nicht für die mehrfache Verwendung zum gleichen Zweck konzipiert, entwickelt oder in Verkehr gebracht wird. Die Europäische Kommission hat Leitlinien mit Beispielen veröffentlicht, die definieren, was als Einwegkunststoffprodukt gilt. (Richtlinie Art. 12.)

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Verwendung anderer Einweg-Kunststoffartikel durch nationale Maßnahmen zur Verbrauchsreduzierung, ein separates Recyclingziel für Plastikflaschen, Designanforderungen für Plastikflaschen und eine verpflichtende Kennzeichnung von Kunststoffprodukten zur Verbraucherinformation einschränken. Darüber hinaus erweitert die Richtlinie die Herstellerverantwortung. Das bedeutet, dass die Hersteller künftig die Kosten für Abfallbeseitigung, Datenerhebung und Sensibilisierung für bestimmte Produkte tragen müssen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Maßnahmen bis zum 3. Juli 2021 umsetzen. Ausgenommen hiervon sind die Anforderungen an das Produktdesign für Flaschen, die ab dem 3. Juli 2024 gelten. (Art. 17)

Die Richtlinie setzt die Kunststoffstrategie der EU um und zielt darauf ab, „den Übergang [der EU] zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern.“ (Art. 1.)

Inhalt der Richtlinie über Einwegkunststoffe
Marktverbote
Die Richtlinie verbietet die Bereitstellung der folgenden Einwegkunststoffe auf dem EU-Markt:
❋ Wattestäbchen
❋ Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen)
❋ Platten
❋ Strohhalme
❋ Getränkerührer
❋ Stäbe zum Befestigen und Stützen von Ballons
❋ Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol
❋ Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol, einschließlich deren Verschlüsse und Deckel
❋ Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich deren Deckel und Abdeckungen
❋ Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. (Art. 5 i.V.m. Anhang, Teil B.)

Nationale Maßnahmen zur Verbrauchsreduzierung
Die EU-Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffe zu reduzieren, für die es keine Alternative gibt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Europäischen Kommission eine Beschreibung der Maßnahmen vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen. Zu diesen Maßnahmen können die Festlegung nationaler Reduktionsziele, die Bereitstellung wiederverwendbarer Alternativen am Verkaufsort oder die Erhebung von Gebühren für Einwegkunststoffprodukte gehören. Die EU-Mitgliedstaaten müssen den Verbrauch dieser Einwegkunststoffe bis 2026 „ambitioniert und nachhaltig reduzieren“, um „eine deutliche Umkehr des steigenden Verbrauchs“ zu erreichen. Verbrauch und Reduktionsfortschritte müssen überwacht und der Europäischen Kommission gemeldet werden. (Art. 4)

Ziele für die getrennte Sammlung und Designanforderungen für Plastikflaschen
Bis 2025 müssen 77 % der in Verkehr gebrachten Kunststoffflaschen recycelt werden. Bis 2029 sollen es sogar 90 % sein. Zudem werden Designanforderungen für Kunststoffflaschen eingeführt: Bis 2025 müssen PET-Flaschen bei ihrer Herstellung mindestens 25 % recycelten Kunststoff enthalten. Bis 2030 steigt dieser Anteil für alle Flaschen auf 30 %. (Art. 6 Abs. 5; Art. 9.)

Beschriftung
Damenbinden, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Tabakwaren mit Filter sowie Trinkbecher müssen auf der Verpackung oder auf dem Produkt selbst mit einem „auffälligen, gut lesbaren und unauslöschlichen“ Etikett versehen sein. Das Etikett muss die Verbraucher über geeignete Entsorgungsmöglichkeiten für das Produkt oder zu vermeidende Abfallentsorgungswege sowie über das Vorhandensein von Kunststoffen im Produkt und die negativen Auswirkungen von Littering informieren. (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang Teil D.)

Erweiterte Herstellerverantwortung
Die Hersteller müssen die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen, Abfallsammlung, Müllbeseitigung sowie Datenerfassung und Berichterstattung in Bezug auf die folgenden Produkte tragen:
❋ Lebensmittelbehälter
❋ Pakete und Hüllen aus flexiblem Material
❋ Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern
❋ Getränkebecher, einschließlich deren Deckel und Abdeckungen
❋ leichte Tragetaschen aus Kunststoff
❋ Tabakprodukte mit Filter
❋ Feuchttücher
❋ Ballone (Art. 8 Abs. 2, 3 i.V.m. Anlage Teil E.)
Für Feuchttücher und Luftballons müssen jedoch keine Müllabfuhrkosten übernommen werden.

Bewusstseinsbildung
Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, Anreize für verantwortungsbewusstes Verbraucherverhalten zu schaffen und die Verbraucher über wiederverwendbare Alternativen sowie über die Auswirkungen von Littering und anderer unsachgemäßer Abfallentsorgung auf die Umwelt und das Kanalisationsnetz zu informieren. (Art. 10)

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Quell-URL:https://www.loc.gov/item/global-legal-monitor/2021-07-18/european-union-ban-on-single-use-plastics-takes-effect/


Beitragszeit: 21.09.2021